AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 für Leistungen der Prüf- und Inspektionsstelle

INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH

 

1. Allgemeines

1.1   Der Tätigkeitsbereich der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH umfasst Beratungs- und Planungsleistungen sowie Untersuchungen und Prüfungen auf den Gebieten der Umweltgeowissenschaften, Recycling-Bauwirtschaft und Abfallwirtschaft. Der Tätigkeitsbereich der Prüf- und Inspektionsstelle umfasst die normgerechte Probenahme, Inspektionen von Aushubmaterialien und sonstigen Abfällen gem. DVO 2008, sowie Prüfungen im chemischen Labor.

1.2   Der aktuelle Akkreditierungsumfang der Inspektionsstelle ist im Akkreditierungsbescheid angeführt sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (https://akkreditierung-austria.gv.at/overview) veröffentlicht.

2. Geltung

2.1   Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH gelten für alle Aufträge als vereinbart. Die AGB der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH sind jederzeit unter www.intergeo.com in der aktuellen Fassung abrufbar.

2.2   Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages.

3. Angebote und Auftragserteilung

3.1   Angebote der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH sind freibleibend und nicht bindend. Angegebene Mengen sind unverbindliche Schätzungen, die tatsächlichen Mengen werden der Abrechnung zugrunde gelegt. INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH setzt voraus, dass der Auftraggeber zur Auftragserteilung befugt ist.

3.2   Sollte die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages Änderungen, insbesondere Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens erforderlich machen, behält sich die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH das Recht vor, diese auch ohne weitere gesonderte  Beauftragung vorzunehmen und entsprechend abzurechnen. Ist eine Überschreitung des ursprünglichen Auftragsvolumens um mehr als 50% absehbar, wird der Auftraggeber schnellstmöglich informiert und hat dieser unverzüglich zu entscheiden, ob der Auftrag beendet oder mit dem erhöhten Auftragsvolumen ausgeführt wird.

3.3   Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH ist berechtigt, Aufträge ohne Bekanntgabe von Gründen abzulehnen.

4. Durchführung von Aufträgen

4.1   Der Umfang der Arbeiten der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH ist bei Erteilung des Auftrages festzulegen. Der Auftrag kommt durch die Auftragsbestätigung der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH zustande.

4.2   Alle von der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik, gültigen Normen, Richtlinien, etc. sofern nicht anders vereinbart, durchgeführt.

4.3   Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH nimmt ausschließlich Aufträge an, welche mit der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH als Prüf- und Inspektionsstelle vereinbart sind.

4.4   Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH behält sich das Recht vor, Tätigkeiten an ausgewählte und entsprechend qualifizierte Unternehmen weiterzugeben. Die Beurteilung der Ergebnisse bzw. die Feststellung der Übereinstimmung mit diversen Anforderungen bleiben im Verantwortungsbereich der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH.

4.5   Sollten im Zuge der Leistungserbringung unvermeidbare Schäden (z.B.: Flurschäden, Oberflächenbeschädigung durch z.B.: Bohrkernentnahme, Schurfarbeiten etc.) entstehen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers und werden diese auch nicht von der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH wieder hergestellt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf diesbezügliche Schadensersatzansprüche.

4.6   Gültig werden Prüf- und Inspektionsergebnisse erst durch das Ausstellen und Aushändigen eines ordentlichen Prüfberichtes bzw. Inspektionsberichts, wobei sich die Prüfergebnisse ausschließlich auf das im Prüfbericht bzw. Inspektionsbericht beschriebene Prüfgut beziehen.

4.7   Schriftliche Ausfertigungen ergehen im Sinne einer vertraulichen Auftragsabwicklung ausschließlich – sofern keine anderen, ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen einen zusätzlichen Verteiler vorsehen – an den Auftraggeber der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirschaft GmbH. Eine Weitergabe schriftlicher Ausfertigungen und vertraulicher Informationen an Dritte erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber.

4.8   Teil- bzw. auszugsweise Veröffentlichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH und sind als solche zu bezeichnen. Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH behält sich das Recht vor, Prüfergebnisse unter Wahrung des Vertraulichkeitsgebotes auszuwerten. Die Datenschutzerklärung ist jeweils in der aktuellen Fassung auf unserer Homepage www.intergeo.com einsehbar/ downloadbar.

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1   Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der Auftragserteilung, alle Sachverhalte bekanntzugeben, welche für die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH zur ordnungsgemäßen Probenahme, Prüfung oder/und Bewertung erforderlich sind und auch die tatsächliche Probenentnahme zu ermöglichen. Dazu erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen (z.B. Anrainer ) sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen, allfällige damit im Zusammenhang entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. Wird die vereinbarte Probenentnahme aus Gründen, die nicht INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH zu vertreten hat, zeitlich verschoben oder unmöglich, so sind die entstehenden Aufwendungen zu vergüten.

5.2   Der Auftraggeber verpflichtet sich, behördliche Genehmigungen und/oder Bewilligungen und/oder Einwilligungen Dritter, welche für die Leistungserbringung erforderlich sind, auf seine Kosten fristgerecht und vor Auftragsbeginn einzuholen und INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH darüber zu unterrichten.

5.3   Für die Sicherheit aller Personen ist der Auftraggeber verantwortlich und übernimmt auch hierfür alle notwendigen Aufwendungen d.h. der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH ist unentgeltlich der sichere Zugang zu den Probestellen bereitzustellen (Gerüst, Hebebühne, Absturzsicherung, etc.) und/oder die Probestelle zu sichern. Gleiches gilt für Beschilderung, Absperrungen und dergleichen sowie für Verkehrsleitmaßnahmen.

6. Haftung für Schäden am Prüfgut/ Haftung

6.1   Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH führt Prüfungen unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Sorgfaltspflichten durch. Dabei haftet die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH nur für die beauftragte Leistungserbringung und nicht für Mängel, welche auf unvollständige oder unrichtige Angaben durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.

7. Gewährleistung/ Schadenersatz

7.1   Die Gewährleistung der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH umfasst nur die ihr ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen und gilt nur für das bereitgestellte Prüfgut.

7.2   Ist das Prüfgut Teil einer Gesamtanlage oder einer Serienproduktion, dann übernimmt die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH keine Gewähr für das Funktionieren der Gesamtanlage bzw. für bestimmte Eigenschaften der in Serienproduktion hergestellten Produkte, insbesondere nicht über den im Prüfbericht dargelegten Prüfzeitraum

7.3   Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

7.4   Die Ersatzpflicht ist mit einem Maximalbetrag von 50% der Auftragssumme jedoch maximal EUR 50.000,00 je Auftrag begrenzt. Eine Haftung für den entgangenen Gewinn ist generell ausgeschlossen.

8. Bedingungen zur Zahlung

8.1   Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Gesonderte Zahlungskonditionen können je Auftrag hiervon abweichend schriftlich vereinbart werden.

8.2   Beanstandungen der von der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH gelegten Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und begründet mitzuteilen. Geht der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung des Auftraggebers zu, gilt die Rechnung als dem Grunde und der Höhe nach anerkannt.

8.3   Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 141/1996 in der gültigen Fassung, zu vergüten.

8.4   Im Falle der Nichtbezahlung ist die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz der ÖNB sowie Mahnspesen in der Höhe von je € 40,00 gemäß § 458 UGB in Rechnung zu stellen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, zusätzlich zu den Mahnspesen alle der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, zu bezahlen.

8.5   Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH ist berechtigt, Prüfberichte, Beurteilungsnachweise, sowie Gutachten bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes zurückzuhalten.

8.6   Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH behält sich vor, eine Anzahlung in entsprechender Höhe zu verlangen.

8.7   Sind Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo.-Fr. von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr) erforderlich, werden Überstundenzuschläge verrechnet.

9. Aufbewahrung der Prüfgüter / Rückstellproben

9.1   Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, besteht für die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH keine Verpflichtung, Probenmaterial überhaupt oder länger aufzubewahren, als gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.

9.2   Sollte der Auftraggeber eine von Punkt 9.1 abweichende Aufbewahrung/ Rückstellproben von Probenmaterial und / oder anderen Prüfgütern benötigen, so ist dies vom Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben und gesondert zu beauftragen.

9.3   Die Entsorgung von Rückstellproben und Prüfgütern erfolgt durch die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH. Soweit das Probenmaterial – im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung 2020 – als gefährlicher Abfall einzustufen ist, kann es von der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH auch auf Kosten des Auftraggebers an einen befugten Abfallsammler zur umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung übergeben werden.

10. Rücktrittsrecht

10.1   Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber erschwert und/ oder unmöglich gemacht wird oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

10.2   Wird seitens INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH der Rücktritt vom Vertrag erklärt, so hat diese Anspruch auf Ersatz aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinnes.

11. Geheimhaltung/Urheberrecht

11.1   Die INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH behält sich die Urheberrechte an den von ihr erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen, Prüfberichten, Beurteilungsnachweisen (Inspektionsberichten) u.a. vor.

11.2   Von Unterlagen, die der INTERGEO Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, dürfen Kopien angefertigt und einbehalten werden.

11.3   Durch die Intergeo Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH erstellte Angebote, Prüfergebnisse, Berichte, Gutachten, Beurteilungsnachweise (Inspektionsberichte) und dgl. dürfen vom Auftraggeber nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.

12. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmung

12.1   Zahlungs- und Erfüllungsort ist Salzburg. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht für Salzburg zuständig.

12.2   Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

12.3   Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden im Sinne der ungültigen, unvollständigen oder undurchführbaren Bestimmung eine neue gültige, vollständige und durchführbare vereinbaren.

12.4   Änderungen des Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.